Arbeit und Leben

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Das Bremische Bildungszeitgesetz

Ihr Recht und wie Sie es nutzen können!


Das Bremische Bildungszeitgesetz (BremBZG) ist in wesentlichen Punkten

  • Gewährung von Bildungszeit ab einem Tag Dauer bei Beibehaltung des Zwei-Wochen-Anspruchs in zwei Jahren
  • keine Übertragung von nicht genommenem Bildungszeit über den Zweijahreszeitraum hinaus
  • Mittelung der Inanspruchnahme an den Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn
  • Zulassung privater Bildunganbieter

zum 01. April 2010 geändert worden


Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt

  • für alle ArbeitnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt im Land Bremen haben
     
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Auszubildenden, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten.
  • Zu den Adressaten dieses Gesetzes gehören auch Ewerbsarbeitslose, Hausfrauen/-männer und RentnerInnen, die seit mindestens einem halben Jahr im Land Bremen wohnen.


Dauer der Bildungszeit

  • Bildungszeit wird für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer  gewährt.


Auf wie viele Tage Bildungszeit habe ich Anspruch?

  • Innerhalb eines Zeitraumes (Bezugszeitraum) von zwei Kalenderjahren hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung eines Bildungszeit von insgesamt 10 Arbeitstagen.


Ist der Anspruch übertagbar?

  • Nach der Änderung des Bremischen Bildungszeitgesetzes ist es nicht mehr möglich, den nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit auf den nächsten Bezugszeitraum zu übertragen. Somit verfällt der Anspruch auf diese Tage.
  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungszeitanspruch entsprechend.
  • Wechselt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraumes den Arbeitgeber, reduziert sich der Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber um die bereits erhaltene Bildungszeit.
  • Errankt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Bildungszeit, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungszeit nicht angerechnet.
  • Nach Ablauf der Bezugszeitraumes entsteht der Anspruch auf Bildungszeit in dem beschriebenen Umfang erneut. Sofern die Wartezeit bereits zuvor bei dem Arbeitgeber erfüllt worden ist, braucht sie für die weiteren Bezugszeiträume nicht erneut erfüllt zu werden. Gleich zu Beginn des neuen Bezugszeitraumes kann also Bildungszeit beantragt werden.


Wie wird Bildungszeit beantragt?

  • Die Inanspruchnahme und der Zeitraum der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und auch die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Diese Nachweise sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
  • Der Arbeitgeber seinerseits hat dann der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die Bildungszeit gewährt wird. 
  • Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden. 


Kann der Arbeitgeber die Bildungszeit ablehnen?

  • Der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, den gewünschten Zeitpunkt der Bildungszeit abzulehnen. Hierzu zählen zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
  • Einschränkungen gelten jedoch für Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Sie können Bildungszeit nur in der unterrichtsfreien und veranstaltungsfreien Zeit nehmen.


Gehaltszahlung während der Bildungszeit

  • Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer die Bildungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
  • Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt berechnet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Zuschuss oder eine Beihilfe als Ersatz für die Einkommensverluste während der Bildungszeit, muss er bzw. sie diesen Betrag an den Arbeitgeber abführen.
  • ArbeitnehmerInnen oder BewohnerInnen anderer Bundesländer, die ihren Arbeitsplatz nicht im Bundesland Bremen haben, können an der Bildungszeit von Arbeit und Leben teilnehmen, soweit diese nach dem Bildungszeitgetz des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind. (Nähere Informationen beim Veranstalter)

 

-> Bremisches Bildungszeitgesetz

-> Bildungszeit Hamburg

-> Bildungszeit Niedersachsen

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